Allgemeine Liefer‐ und Zahlungsbedingungen der SDN Präzisionstechnik GmbH, Siemensstraße 2, 78588 Denkingen
1–Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Auftragserteilung oder mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Gleiches gilt hinsichtlich sonstiger Sonderabsprachen.
2 –Angebot und Vertragsschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sämtliche von uns gegebenen technischen Angaben sind nach bestem Ermessen errechnet und überprüft, jedoch wird eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen.
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklichschriftlich vereinbart wird. Technische Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3) Für die von uns bereitgestellten Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz‐ und Urheberrechte vor.
3 –Preise
1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise für Lieferung ab Werk Denkingen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2) Soweit der Besteller unsere Lieferware fürbesondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet, die spezielle Geeignetheit selbst zu überprüfen. Der Besteller hat uns schriftlich diesen besonderen Zweck mitzuteilen und uns von dem Ergebnis der speziellen Geeignetheitsprüfung in Kenntnis zu setzen.
4 –Verpackung
1) Wenn nicht anders schriftlich angeboten, wird die Außenverpackung der bestellten Ware zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
2) Die Verpackungsverordnung ist in der jeweils gültigen Fassung für beide Teile bindend.
5 –Versicherung
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird die abgesandte Ware durch uns zu Lasten des Bestellers zum günstigsten Satz versichert. Bei Paketversand ist die Ware bis max. 500,‐€ pro Paket versichert.
6 –Versand, Gefahr
Der Versand der bestellten Ware erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware an den Spediteur übergeben wird, spätestens wenn die Ware unser Werk verlässt oder der Besteller nach Mitteilung unserer Versandbereitschaft die Ware nicht sofort abnimmt. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
7 –Lieferung, Liefertermine
1) Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Werk. Sie sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2) Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller vom Besteller zu stellenden vollständigen Ausführungsunterlagen und nach Klarstellung des Auftrages zu laufen und endet mit der Aufgabe der Lieferung zum Versand. Zugesagte oder vorgesehene Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur annäherungsweise.
3) Liefer‐ und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5) Unser Verzug setzt in jedem Fall, auch bei fest zugesagten Lieferterminen, eine schriftliche Mahnung des Bestellers nach Fälligkeit voraus. Setzt der Besteller uns im Verzugsfall eine angemessene Nachfrist, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Angemessen ist eine Frist von mindestens 4 Wochen. Die Setzung der Nachfrist muss schriftlich erfolgen.
6) Einen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden hat der Besteller nur, wenn wir oder unsere Mitarbeiter den Verzugvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Unsere Haftung ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, jedoch insgesamt auf höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
8) Wir behalten uns eine 5% Über‐ bzw. Unterlieferung der Auftragsmenge vor.
8 –Gewährleistung
1) Auf schriftliche Zusicherungen hinsichtlich der Eigenschaften kann sich der Besteller nur berufen, wenn wir diese ihm gegenüber ausdrücklich schriftlich abgegeben haben. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Eigenschaftszusicherung.
2) Wir gewährleisten, dass die Waren und Modelle frei von Fabrikations‐ und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Waren ein Jahr.
3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
4) Der Besteller hat die Lieferware sofort nach Erhalt im Rahmen einer kaufmännischen Sorgfalt auf Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel binnen 8 Werktagen nach Erhalt schriftlich bei uns zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl, dass:
a) das schadhafte Produkt mit vorausbezahlter Fracht an uns geschickt wird;
b) der Besteller das schadhafte Produkt bereithält, um die Rücknahme, sofern möglich, durch unsere Werks‐LKW, bzw. Spedition, vorzunehmen.
6) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat; zur Beseitigung von Mängeln sind wir nichtverpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Durch unberechtigte Mängelrügen uns entstehende Kosten trägt der Besteller.
7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
9 –Warenrücknahme
1) Die Zurücknahme von Waren bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Bei schriftlich genehmigter spesenfreier Warenrücksendung erfolgt Gutschrift nach dem Wareneingang unter Abzug eventuell entstehender Auffrischungskosten und Einlagerungskosten.
2) Sonderanfertigungen können in keinem Falle zurückgenommen werden.
10 –Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo‐)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt.
2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum von uns unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von uns hinweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.
11 –Zahlung
1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder aber innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zahlbar.
2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Im Übrigen erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
4) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
5) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Fragestellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind indiesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber unseren beiden Unternehmungen einverstanden.
12 –Vertragsrücktritt
Tritt der Besteller, ohne dass wir begründeten Anlass hierzu gegeben haben, vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes zu verlangen. Es sei denn, der Besteller weist uns nach, dass uns kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Unabhängig davon bleibt es uns vorbehalten, einen entsprechend höheren Schadensersatz nachzuweisen und zu beanspruchen.
13 –Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
14 –Werkzeugkostenanteile
1) Durch die Bezahlung von Werkzeug‐ oder Modellkostenanteilen, die im Zusammenhangmit der Herstellung von Waren oder Modellenanfallen, erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen oder Modellen, die in jedem Fall unser Eigentum bleiben.
15 –Sonderanfertigungen
1) Sonderanfertigung ist die Herstellung von Waren, die von den in unseren Katalogen und Prospekten aufgeführten Waren in der Ausführung, in Maßen und Gewichten abweichen.
2) Bei vom Besteller in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen sind wir nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden; der Besteller trägt die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Herstellungs‐ und Vertriebsrechte.
3) Warenrücknahme zur Rechnungsgutschrift kann in keinem Falle erfolgen.
16 –Haftungsbeschränkung
1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs‐ bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2) Werden unsere Produkte durch den Käufer verändert, unsachgemäß behandelt oder bzw. verarbeitet, dann sind alle gegen uns gerichteten Schadensansprüche ausgeschlossen.
17 –Anwendbares Recht, Gerichtsstand,Teilnichtigkeit
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Als alleiniger Gerichtsstand, auch für Wechsel‐ und Scheckklagen, ist das Amtsgericht Spaichingen bzw. das Landgericht Rottweil vereinbart.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.